Unsere Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Im nachfolgenden ist die Firma Meyer Verwenderin dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Allen Geschäften zwischen der Firma Meyer und den Kunden liegen diese besonderen Bedingungen zugrunde. Bei fortlaufenden Geschäftsbeziehungen haben sie auch dann Gültigkeit, wenn sie nicht einzelvertraglich vereinbart sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind ohne Bedeutung, es sei denn, sie werden durch individuelle Einzelvereinbarungen in den jeweiligen Vertrag übernommen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden, zwecks Ausführung dieses Vertrages, getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Vertragsabschluß

Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Abbildungen, Zeichnungen, Materialmuster, Maßangaben u.a. Daten werden von uns nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch nur allgemeine Beschreibungen dar, sofern nicht bestimmte Eigenschaften schriftlich zugesichert werden und stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn die Firma Meyer die Bestellung schriftlich oder mündlich bestätigt hat, das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Die Firma Meyer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind, oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlungsweise

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungspreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu fordern, sofern wir nicht einen höheren Verzugsschaden im einzelnen nachweisen. Der Kunde ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen, sowie weitere anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

Wir behalten uns vor, je nach Fortschritt der Arbeiten, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, die sich der Höhe nach dem Fortgang der Arbeiten richten und ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig sind.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzubrechen oder Schadensersatzansprüche zu stellen. Für Mahnschreiben berechnen wir zusätzlich jeweils EUR 4,00.

6. Lieferung und Montage

Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
Der Kunde kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insoweit verlangen, als er sämtliche erforderliche Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet oder die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 bei Firma Meyer eingegangen ist.
Verzögern sich Aufnahme, Fortbildung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird die Firma Meyer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von Lieferterminen frei.
Schafft der Kunde auf Verlangen der Firma Meyer nicht unverzüglich Abhilfe, so kann Firma Meyer Schadensersatz verlangen, bzw. dem Kunden eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass die Firma Meyer nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht Firma Meyer Anspruch auf Ersatz aller Firma Meyer bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt, z.B. Arbeitskämpfe, sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse im Betrieb der Firma Meyer oder eines unserer Unterlieferanten, entbinden Firma Meyer von der Einhaltung der Lieferzeit bzw. berechtigen uns, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Erwächst dem Kunden ein nachweisbarer Schaden wegen Verzögerung, die Firma Meyer zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen.
Hat der Kunde die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, oder wurde das hergestellte Produkt eingebaut bzw. verarbeitet, so gilt die Lieferung hiermit als abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

8. Gewährleistung

Der Kunde übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erkennen schriftlich anzeigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anzeige bei Firma Meyer maßgebend.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Werkes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.

 

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf unserer groben Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

Schadensersatzforderungen des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vor.

Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Kunden, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist die Firma Meyer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen zwei Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Kunden unter Ausschluss von weiteren Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, allerdings mit der Maßgabe, dass jede vorher und ohne Zustimmung der Firma Meyer vorgenommene Veränderung an Lieferungen und Leistungen jegliche Rechtsansprüche auf Gewährleistung ausschließen. Firma Meyer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb von 14 Tagen. Erst nach Fehlschlagen einer immer einzuräumenden Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung vom Kunden verlangt werden. Bei Instandsetzungen übernimmt die Firma Meyer eine Gewährleistung nur für von Firma Meyer ausgeführte Lieferungen und Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen der Firma Meyer, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keinerlei Gewährleistung übernommen.

9. Schadenersatz

Die Haftung der Firma Meyer richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Firma Meyer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen erfolgen.

  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltware im Sinne des Abs. 1.

  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu andern Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Abs. 4 und 5 entsprechend.

  7. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Abs. 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur bei Verzug des Kunden Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

  9. Verstößt der Kunde oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine oben genannten Verpflichtungen, so hat der Kunde uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30% des vereinbarten Verkaufspreises zu zahlen.

11. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Falls der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt dann die Regelung, die die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Regelung getroffen hätten.

Schreinerei Wolfgang Meyer
Industriestr. 10, 77855 Achern
Telefon: (0 78 41) 667 997
E-Mail: info(at)schreinerei-w-meyer.de